Richtlinien
Der Kreisseniorenbeirat Osterholz hat sich im Jahre 2006 folgende Richtlinien gegeben, die bis heute Bestand haben:
Richtlinien über die Bildung und Tätigkeit des Seniorenbeirates des Landkreises Osterholz (Kreisseniorenbeirat)
§ 1 - Name und Sitz
Als selbständige Vertretung der im Landkreis Osterholz lebenden älteren Menschen wird ein Seniorenbeirat gebildet, der die Bezeichnung „Seniorenbeirat des Landkreises Osterholz (Kreisseniorenbeirat)“ führt und seinen Sitz in Osterholz-Scharmbeck, Osterholzer Str. 23 (Kreishaus) hat.
§ 2 - Aufgaben
(1) Der Seniorenbeirat hat die Aufgabe, sich für die Mitwirkung der älteren Menschen am Leben in der Gemeinschaft und der Gesellschaft einzusetzen und damit der Gefahr der Isolierung im Alter entgegenzuwirken. Er nimmt selbst keine Aufgaben der Altenhilfe wahr, sondern berät und unterstützt die staatlichen und kommunalen Stellen sowie die Träger der freien Wohlfahrtspflege und der Kirchen bei der Durchführung der vielfältigen Aufgaben der Altenhilfe. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Förderung der Anliegen der älteren Menschen und Wahrung ihrer Interessen in Gesellschaft und Kultur
b) Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Situation und die besonderen Probleme der älteren Menschen sowie Einsatz für den Erhalt und die Weitergabe von Wissen und Erfahrung
c) Unterstützung des Kreistages und seiner Ausschüsse durch Abgabe von Empfehlungen oder Stellungnahmen
d) Pflege der Kontakte zu Heimbewohnern und Heimbeiräten sowie Heimträgern
e) Förderung der Aus- und Fortbildung im Seniorenbereich
f) Kontakte zu Trägern der Altenhilfe
g) Zusammenarbeit mit den Seniorenbeiräten auf Gemeindeebene
h) Überregionale Zusammenarbeit mit anderen Kreisseniorenbeiräten / Mitarbeit im Landesseniorenrat
(2) Der Seniorenbeirat bestimmt im Rahmen seines Aufgabenbereiches nach Absatz 1 seine einzelnen Aufgaben und Tätigkeiten selbst. Für die Zuordnung von Aufgaben innerhalb des Beirates und zur Regelung der gemeinsamen Zusammenarbeit gibt sich der Seniorenbeirat eine Geschäftsordnung.
(3) Bei der Durchführung seiner Aufgaben ist der Seniorenbeirat an Weisungen nicht gebunden. Er wird von der Kreisverwaltung des Landkreises Osterholz mit Rat und Tat unterstützt.
§ 3 - Bildung des Seniorenbeirates
(1) Der Seniorenbeirat besteht aus 14 Mitgliedern, die aus dem Mitgliederkreis der Samtgemeinde Hambergen sowie der übrigen 5 kreisangehörigen Gemeinden und der Stadt Osterholz-Scharmbeck (jeweils 2 Personen) benannt werden.
(2) Zu Mitgliedern des Seniorenbeirates können nur Kreiseinwohner/innen benannt werden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften dürfen nicht benannt werden.
(3) Nimmt ein Seniorenbeirat sein Benennungsrecht nicht wahr, bleiben die Plätze unbesetzt.
§ 4 - Amtszeit
(1) Die Amtszeit des Seniorenbeirates endet jeweils mit dem Ablauf der kommunalen Wahlperiode. Die erste Amtszeit beginnt am 01.01.2006 und endet am 31.12.2006.
(2) Sind mit Ablauf der Amtszeit die Mitglieder des neuen Seniorenbeirates nicht vollzählig benannt, so verlängert sich die Amtszeit des/r betroffenen Mitgliedes/Mitglieder bis zur Neubenennung seitens des Seniorenbeirates.
(3) Jedes Mitglied des Seniorenbeirates kann nach Ablauf der Amtszeit erneut benannt werden.
§ 5 - Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirats erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,-- Euro je Sitzung. Durch die Aufwandsentschädigung sind die entstehenden Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Sitzungsort abgegolten. Der / die Vorsitzende erhält zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung von 30,-- Euro.
§ 6 - Geschäftsführung
(1) Der Seniorenbeirat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, deren / dessen Stellvertreter/in und eine/n Schriftführer/in und zwei BeisitzerInnen. Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand des Seniorenbeirates. Die Wahl erfolgt mit Stimmenmehrheit der Mitglieder des Seniorenbeirates.
(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Sitzungen des Seniorenbeirates vor und führt dessen Beschlüsse durch. Die Kreisverwaltung des Landkreises Osterholz leistet Verwaltungshilfe.
(3) Für seine Aufwendungen im Zuge der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs.1 erhält der Seniorenbeirat ein jährliches Budget in Höhe von 3.000,-- Euro.
(4) Ein jeweils vom Kreisseniorenbeirat benanntes Mitglied nimmt an den Sitzungen des Sozialausschusses und des Sportausschusses des Landkreises als beratendes Mitglied teil. Sollten in anderen Fachausschüssen Belange der SeniorInnen in besonderer Weise betroffen sein, so wird die Kreisverwaltung den Kreisseniorenbeirat zu diesen Sitzungen gesondert einladen.
§ 7 - Sitzungen
(1) Der Seniorenbeirat wird von dem / der Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss geändert oder ergänzt werden. Die / der Vorsitzende leitet die Sitzung. Es wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, welches dem Kreisseniorenbeirat in der folgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt wird.
(2) Der Seniorenbeirat ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Er ist ferner dann einzuberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand oder die Mehrheit der Mitglieder es für erforderlich hält. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich; werden im Einzelfall berechtigte Interessen Dritter berührt, ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln. Die Verwaltung des Landkreises Osterholz nimmt beratend an den Sitzungen teil.
§ 8 - Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 01.01.2006 in Kraft.
Ansprechpartner/in
| Kreisseniorenbeirat Osterholz | |
| Kreishaus I, Hauptgebäude Osterholzer Straße 23 27711 Osterholz-Scharmbeck E-Mail: kreisseniorenbeirat@landkreis-osterholz.de | |