Aufgabe der Jugendhilfe ist es, Kindern und Jugendlichen beim Aufwachsen in der Gesellschaft Hilfeleistungen anzubieten und die Eltern in ihrem Erziehungsauftrag zu unterstützen.
Die Wirtschaftliche Jugendhilfe ist zuständig für die rechtliche und finanzielle Abwicklung der Hilfe für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, sowie für deren Mütter, Väter oder Pflegefamilien. Die Hilfegewährung kann sowohl in ambulanter Form sowie in stationären und teilstationären Einrichtungen erfolgen.
Der individuelle Hilfebedarf wird grundsätzlich von den Fachkräften des Allgemeinen Sozialen Dienstes, der Eingliederungshilfe und dem Pflegekinderdienst festgestellt. Diese Fachkräfte übernehmen gemeinsam mit den Sorgeberechtigten die Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII).
Die Entscheidungen werden dann nach rechtlicher und finanzieller Prüfung durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe umgesetzt. Es werden entsprechende Kostenzusagen an die jeweiligen Träger der Hilfen und Bescheide an die Sorgeberechtigten erteilt.
Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (§§ 90 ff SGB VIII) wird bei stationären und teilstationären Hilfen von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe geprüft, ob Ansprüche zur teilweisen Deckung der Kosten geltend gemacht werden können. Darunter fallen z.B. Rentenzahlungen, (anteilig) Berufsausbildungsbeihilfen und/oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Die Eltern werden bei stationären und teilstationären Jugendhilfen von der Heranziehungsstelle des Landkreises in Hinblick auf eine Kostenbeitragspflicht überprüft.
Für ambulante Jugendhilfeleistungen ist kein Kostenbeitrag zu zahlen.
