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Waldumwandlung

Allgemeine Informationen

Entsprechend des Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ist eine Waldumwandlung grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind Waldumwandlungen nur dann, wenn sie in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung geregelt sind, eine Baugenehmigung oder eine Bodenabbaugenehmigung vorliegt oder sie durch die Naturschutzbehörde in einer Verordnung oder durch Anordnung im Einzelfall geregelt wurde.

Grundsätzlich muss die Waldumwandlung entweder

  • a) den Belangen der Allgemeinheit dienen (bitte entsprechend begründen), oder
  • b) bei land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung die Wirtschaftlichkeit des Betriebes in einer für dessen Existenz entscheidenden Weise nachhaltig verbessern.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Im Falle der Wirtschaftlichkeitsgründe bei land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung hat der Antragsteller die notwendigen Angaben beizufügen, anhand derer die Genehmigungsbehörde die für ihre Entscheidung erforderlichen Erkenntnisse gewinnen kann. In der Regel wird hierfür das Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen zur Beurteilung der Situation vor und nach der Umwandlung erforderlich sein.

Eine Maßnahme, die lediglich zur Verbesserung betrieblicher Abläufe dient, aber nicht existentiell erforderlich ist, kann in der Regel nicht zu einer positiven Entscheidung hinsichtlich der Durchführung einer Waldumwandlung durch den Antragsteller führen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Mit dem Fällen, Roden o. ä. darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung vorliegt.

Rechtsgrundlage

§ 8 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung

Was sollte ich noch wissen?

Ersatzmaßnahmen müssen nicht zwingend auf Eigentumsflächen des Antragstellers durchgeführt werden.

Bemerkungen

Eine Waldumwandlung soll nur mit der Auflage einer Ersatzaufforstung genehmigt werden und mindestens den gleichen Flächenumfang der umgewandelten Fläche haben. Die Genehmigung kann im Ausnahmefall auch mit der Auflage versehen werden, andere waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des Naturhaushaltes durchzuführen.


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