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Umschreibung ausländischer Führerscheine aus einem sonstigen Staat

Allgemeine Informationen

An dieser Stelle erhalten Sie Informationen zur Umschreibung von ausländischen Führerscheinen, die nicht von einem EU-/EWR-Staat oder einem in Anlage 11 FeV aufgeführten Staat (siehe unten aufgeführte Dienstleistungen) ausgestellt wurde. Wenn Sie im Besitz eines solchen ausländischen Führerscheines sind, kann dieser mit dem Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung umgeschrieben werden. Von der ausländischen Fahrerlaubnis dürfen deren Inhaber noch 6 Monate nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland Gebrauch machen.

Es wird empfohlen, die Umschreibung zeitnah nach der Einreise in Deutschland zu beantragen.

Zuständige Stelle

Die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem der Hauptwohnsitz des Antragstellers ist.

Voraussetzungen
  • Sie sind im Besitz eines nationalen ausländischen Führerscheines, dieser wurde nicht von einem EU- oder EWR-Staat oder einem in Anlage 11 FeV aufgeführten Staat ausgestellt.
  • Es handelt sich nicht um einen internationalen Führerschein.
  • Es handelt sich nicht um einen Lern-Führerschein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • gültiger Personalausweis bzw. elektronischer Aufenthaltstitel oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • gültiger ausländischer Führerschein
  • amtlich anerkannte Übersetzung des ausländischen Führerscheines
  • ggf. Klassifizierung vom ADAC
  • 1 aktuelles Passfoto (biometrisch)
  • Nachweis über eine Schulung in Erste Hilfe

für die Antragstellung der Klasse(n) A, A1, B, BE, M, L, S, T:

  • Sehtest (nicht älter als 2 Jahre)

für die Antragstellung der Klasse(n) C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE:

  • ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5 Nr. 1 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
  • augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 FeV (nicht älter als 2 Jahre)
  • nur bei D-Klassen: höherwertiges Gutachten nach Anlage 5 Nr. 2 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
  • nur bei D-Klassen: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (ist vorab beim zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen)
Welche Gebühren fallen an?
  • 45,10 € bis 45,90 €
  • Bitte beachten Sie, dass die Vor-Ort-Bezahlung von Dienstleistungen des Straßenverkehrsamtes nicht in bar sondern ausschließlich per Girocard, Debit- und Kreditkarte sowie Google- und Apple Pay möglich ist.

Anträge / Formulare

Die Antragstellung erfolgt über Ihre Fahrschule. Dort geben Sie alle notwendigen Unterlagen ab und zahlen die Antragsgebühr ein. Eine persönliche Vorsprache zur Antragstellung bei der Fahrerlaubnisbehörde ist nicht erforderlich. 


zuklappenAnsprechpartner/in
Sachgebiet FührerscheinstelleStandort anzeigen
Osterholzer Straße 23
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 930-2002
Telefax: 04791 930-2098
Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-os­ter­holz.­de/­fueh­rer­schein

Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr
Dienstags 8 - 18 Uhr
Mittwochs 8 - 12 Uhr
Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr
Freitags 8 - 12 Uhr


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