Wenn Sie im Besitz eines innereuropäischen Führerscheines (aus einem Staat der EU bzw. EWR) sind, ist die Umschreibung in den deutschen EU-Kartenführerschein unter erleichterten Bedingungen möglich. Da die Führerscheine in den EU-Mitgliedsstaaten untereinander anerkannt werden, ist eine Umschreibung grundsätzlich nicht zwingend notwendig.
Umschreibung ausländischer Führerscheine aus der EU bzw EWR
Allgemeine Informationen
Zuständige Stelle
Die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem der Hauptwohnsitz des Antragstellers ist.
Voraussetzungen
- Sie sind im Besitz eines nationalen Führerscheines aus einem EU- oder EWR-Staat.
- Es handelt sich nicht um einen internationalen Führerschein.
- Es handelt sich nicht um einen Lern-Führerschein.
- Der Führerschein wurde nicht prüfungsfrei aufgrund eines Führerscheines eines Anlage 11- oder eines Drittstaates umgeschrieben (erkennbar an der Schlüsselzahl 70 auf dem Dokument), s. u. unter Bemerkung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- ausländischer Führerschein
- 1 aktuelles Passfoto (biometrisch)
Welche Gebühren fallen an?
- 37,50 €
- ggf. zzgl. 6,50 € für den Direktversand
- ggf. zzgl. 11,20 € für einen vorläufigen Führerschein
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Bitte beachten Sie, dass die Vor-Ort-Bezahlung von Dienstleistungen des Straßenverkehrsamtes nicht in bar sondern ausschließlich per Girocard, Debit- und Kreditkarte sowie Google- und Apple Pay möglich ist.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sollten Fahrerlaubnisse der Klassen C oder D umgeschrieben werden, werden die Befristungen entsprechend der Fahrerlaubnisverordnung ausgestellt (5 Jahre ab Erteilung der Klasse bzw. Ausstellung des Führerscheines).
Bearbeitungsdauer
ca. 3 Wochen
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Der Antrag muss persönlich gestellt werden. Das Ausfüllen eines Antrages vorab ist nicht notwendig.
Bemerkungen
Wurde Ihr EU- bzw. EWR-Führerschein prüfungsfrei aufgrund eines Führerscheines eines Anlage 11- oder eines Drittstaates umgeschrieben (erkennbar an der Schlüsselzahl 70 bei Punkt 12 auf dem Dokument), sind Sie mit diesem Führerschein 6 Monate ab Einreise in Deutschland fahrberechtigt. Die Umschreibung des EU- bzw. EWR-Führerscheines erfolgt dann unter Absolvierung einer theoretischen und praktischen Prüfung.
Ansprechpartner/in
| Sachgebiet Führerscheinstelle | |
| Osterholzer Straße 23 27711 Osterholz-Scharmbeck Telefon: 04791 930-2002 Telefax: 04791 930-2098 Homepage: https://www.landkreis-osterholz.de/fuehrerschein | Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr
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