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Landesblindengeld

Allgemeine Informationen

Sie können Blindengeld beantragen, wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben.

Erfüllen Sie die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von  Blindengeld hängt die Höhe der Leistung davon ab, ob Sie in einer stationären Einrichtung bzw. in einer besonderen Wohnform (Eingliederungshilfe) leben oder nicht.

Falls Sie in Niedersachsen außerhalb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform leben, beträgt das Blindengeld monatlich 450 Euro. Bestimmte Leistungen, insbesondere Leistungen aus der Pflegeversicherung, werden teilweise auf das Blindengeld angerechnet. In diesen Fällen würde sich das vorstehend genannte Blindengeld verringern.

Falls Sie in einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform leben, beträgt das Blindengeld monatlich 225 Euro.

Wie Sie das Blindengeld verwenden, können Sie selber entscheiden.

Die Höhe des Landesblindengeldes erfahren Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • ein Antrag ist zu stellen
  • Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid mit Merkzeichen Bl
  • Unterlagen zu Leistungen Dritter, die auf das Blindengeld anzurechnen sind (z. B. Leistungen der Pflegeversicherung).
  • Bescheinigung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel, sofern Sie weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Blindengeld wird frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Blindengeld gestellt wird.

Anträge / Formulare

Es besteht die Möglichkeit, das Landesblindengeld zugleich mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch  - Neuntes Buch (SGB IX) zu beantragen.

Was sollte ich noch wissen?

Informationen zum Landesblindengeld enthalten die Webseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

Es besteht die Möglichkeit, das Blindengeld zugleich mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) (Schwerbehindertenausweis) zu beantragen.

Weitere Leistungen für Blinde können im Rahmen der Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder aus dem Landesblindenfonds gewährt werden.

Blinde und stark Sehbehinderte aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig können Unterstützung durch die Herzog-Wilhelm-Blindenstiftung erhalten.

Darauf können Sie sich verlassen

 Der Landkreises Osterholz bietet Ihnen für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Landesblindengeld eine garantierte Bearbeitungszeit von maximal 14 Tagen. Damit wir so schnell arbeiten können, sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen: Ihr Antrag muss deshalb mit allen erforderlichen Unterlagen beim Landkreis Osterholz eingegangen sein.

Sobald der Antrag im Kreishaus vorliegt, beginnt die Zeit für unsere Servicegarantie zu laufen. Sofern der Antrag nicht vollständig eingereicht worden ist, teilen wir Ihnen umgehend mit, welche weiteren Unterlagen benötigt werden.

Wenn diese Unterlagen dann innerhalb von drei Wochen im Kreishaus eintreffen, gilt ab diesem Tag ebenfalls die Servicegarantie von 14 Tagen.

Sollte Ihr Antrag auch nach drei Wochen nicht vollständig sein, bedeutet dies einen höheren Aufwand für uns, da wir Ihren Antrag nicht „am Stück" bearbeiten können. In diesen Fällen können wir Ihnen leider keine Servicegarantie bieten.

Bitte haben Sie Verständnis, dass es in äußerst seltenen Fällen einmal passieren kann, dass wir die Servicegarantie aufgrund besonderer Umstände nicht einhalten können.


zuklappenAnsprechpartner/in
Frau SonnenburgStandort anzeigen
Kreishaus I, Hauptgebäude, Zimmer 227
Osterholzer Straße 23
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 930-2354
Telefax: 04791 930-112354
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