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Hilfe für junge Volljährige

Allgemeine Informationen

Die "Hilfen für junge Volljährige" beinhalten unterschiedliche Leistungen, die für junge Erwachsene geeignet sind. Die Hilfe soll Menschen zwischen 18 und 21 helfen, ein Leben in Eigenverantwortung und selbstbestimmt zu führen. Bei der Antragstellung wird geprüft, welche Hilfen im Einzelfall sinnvoll sind.

Wenn das 21. Lebensjahr vollendet wurde, kann es in begründeten Einzelfällen eine Fortsetzungshilfe geben.

Das Jugendamt bietet unterschiedliche, individuelle Unterstützung an. Die Unterstützung orientiert sich dabei an:

  • Persönliche Zielen
  • Wünschen
  • Fähigkeiten
  • Ressourcen

Ressourcen können sein: das Umfeld, Freundinnen und Freunde und die Familie.

Pädagogische Fachkräfte begleiten den Menschen dabei, Alltagsprobleme zu bewältigen und helfen, eine Perspektive zu entwickeln. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Person bei Ihren Eltern, in einer eigenen Wohnung oder einer Wohngruppe lebt.

Folgende Formen gibt es:

  • Erziehungsbeistandschaft – eine Person unterstützt im Alltag.
  • Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, um persönliche Krisen zu meisten und Probleme immer mehr selbst zu lösen.
  • Heimerziehung – Betreuung in einer Einrichtung außerhalb des Elternhauses
  • Betreute Wohnformen – der Weg in ein eigenständiges Leben in den eigenen 4 Wänden
  • Eingliederungshilfe für junge Volljährige mit einer (drohenden) seelischen Behinderung.

Junge Menschen, die bereits vor ihrer Volljährigkeit Hilfe vom Jugendamt erhalten haben und diese Hilfe weiter erhalten möchten, müssen selbst einen Antrag auf Hilfen für junge Volljährige stellen. Vorher waren die Personensorgeberechtigten (Eltern oder Vormund) anspruchsberechtigt. 
 

An wen muss ich mich wenden?

An das örtliche Jugendamt

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Ausweis
Welche Gebühren fallen an?

Eine Hilfe für junge Volljährige in ambulanter Form ist kostenfrei. Ambulant bedeutet, wenn Sie bei Ihren Eltern oder in einer eigenen Wohnung leben.

Bei einer Hilfe für junge Volljährige in stationärer Form müssen Sie sich im angemessenen Umfang an den Kosten beteiligen, wenn Sie ein Einkommen haben oder über Vermögen verfügen. Stationär bedeutet, dass Sie in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform leben.

Welche Fristen muss ich beachten?

nicht angegeben

Rechtsbehelf

Wenn Sie mit der Entscheidung des Jugendamtes über die beantragte Hilfe nach § 41 SGB VIII nicht einverstanden sind, können Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung erhoben werden (§§ 74 Abs. 1 S. 1, 68 VwGO, 80 Abs. 1 NJG).

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben


zuklappenAnsprechpartner/in
JugendamtStandort anzeigen
Osterholzer Straße 23
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 930-2600
Telefax: 04791 930-2699
Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-os­ter­holz.de

Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr
Dienstags 8 - 18 Uhr
Mittwochs 8 - 12 Uhr
Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr
Freitags 8 - 12 Uhr


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja