Unterhaltsvorschussleistungen dienen der finanziellen Absicherung von Kindern und Jugendlichen, die bei einem Elternteil leben und keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten.
Wird dem minderjährigen Kind Unterhaltsvorschuss bewilligt, wird der jeweils andere Elternteil nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) zu Unterhaltszahlungen herangezogen.
Unterhaltspflichtige Personen müssen der Zentralen Heranziehungsstelle ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen.
Wenn die Unterhaltsprüfung ergibt, dass ausreichendes Einkommen zur Verfügung steht und Unterhalt gezahlt werden kann, fordert die Zentrale Heranziehungsstelle die unterhaltspflichtige Person auf, die Unterhaltsvorschussleistungen in voller Höhe oder teilweise zu erstatten.
