Als Geldwäsche bezeichnet man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern. Diese Gelder stammen zum großen Teil aus der organisierten Kriminalität und finden Verwendung für neue Straftaten bis hin zur Finanzierung des Terrorismus. Es ist daher notwendig, Unternehmen und Betriebe auch außerhalb des Bankbereiches vor diesen Handlungen zu schützen.
Das Geldwäschegesetz verpflichtet diese Unternehmen risikoorientiert besondere Sorgfaltspflichten im Umgang mit Kunden wahrzunehmen sowie interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen.
Wer ist vom Geldwäschegesetz betroffen?
Betroffen in diesem sogenannten „Nichtfinanzsektor" können insbesondere Güterhändler, Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Rechtsdienstleister, Dienstleister für Gesellschafen und Treuhandvermögen oder Treuhänder und Immobilienmakler sein.
Sofern Tatsachen darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten um Erträge krimineller Aktivitäten oder Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, ist dieser Verdachtsfall der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), zu melden. Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie direkt bei der FIU unter www.fiu.bund.de
Zudem haben sich Verpflichtete unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bis zum 01.01.2024 bei dem elektronischen Meldeportal der FIU goAML zu registrieren.
Verdachtsmeldungen und Hinweise
- Sofern Tatsachen darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten um Gewinne aus kriminellen Aktivitäten handelt oder diese im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, ist eine Verdachtsmeldung an die beim Hauptzollamt ansässige Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchung (FIU) zu melden. https://goaml.fiu.bund.de/Home
- Sofern Tatsachen darauf hindeuten, dass Verpflichtet ihren obenstehenden geldwäscherechtlichen Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nachkommen, können Sie hier einen Hinweis abgeben. Dieser kann anonym erfolgen.
Liste gemäß § 57 des Geldwäschegesetzes
derzeit sind keine Verstöße gegen geldwäscherechtliche Präventionsmaßnahmen vorhanden.
Weitere aktuelle Informationen und Downloads finden Sie auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
