Übernahme von Bestattungskosten
Wenn eine nahezu mittellose Person verstirbt, reicht der Nachlass im Regelfall nicht aus, um die Beerdigungskosten zu begleichen. Schlagen dann etwa nahe Verwandte oder Angehörige wie Eltern, Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Geschwister oder Großeltern das Erbe aus, können sie dennoch zur Übernahme der nicht durch das Erbe gesicherten Bestattungskosten verpflichtet sein. Ist ihnen die Kostenübernahme nicht zuzumuten, können sie gemäß § 74 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) einen Antrag auf Erstattung der Bestattungskosten beim Sozialamt stellen. Das Sozialamt wird dann auf Grundlage von Einkommens- und Vermögensnachweisen - unter Anlegung sozialhilferechtlicher Maßstäbe - prüfen, ob eine Übernahme der Bestattungskosten zumutbar war, oder diese Kosten durch das Sozialamt selbst zu übernehmen sind.
Zuständig ist das Sozialamt, das für die leistungsberechtigte Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe leistete; hat die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe erhalten, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Anspruchsberechtigt sind Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Hat die antragstellende Person mit deutscher Staatsangehörigkeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland gilt der Leistungsausschluss nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.
Übernommen werden die Kosten für eine einfache ortsübliche Bestattung (auch Feuerbestattung). Dazu gehören beispielsweise die Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren und die Kosten für das Anlegen des Grabes. Nicht übernommen werden z.B. die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.
Voraussetzung:
- Der oder die Verstorbene hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen
- Die Kosten der Bestattung sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen
- Anspruchsberechtigt sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, die zivil- oder öffentlich-rechtlich verpflichtet sind, die Kosten der Bestattung eines inländischen Verstorbenen zu tragen
- Der bestattungsverpflichteten Person ist nicht zuzumuten, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen
- Es gibt keine andere Person, die vorrangig zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist
