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Arbeitserlaubnis

Allgemeine Informationen

elektronischer Aufenthaltstitel 2019 mit Rückseite und Erwerbstätigkeit © Bundesamt für Migration und FlüchtlingeEine Erwerbstätigkeit im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist jede selbstständige Tätigkeit oder unselbstständige Arbeit (Beschäftigung).

Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU sind, benötigen grundsätzlich eine gesonderte Zulassung zur Beschäftigung. Dies gilt nicht, wenn sie im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, der ihnen eine Erwerbstätigkeit gestattet.

Verfahrensablauf

Um eine Beschäftigungserlaubnis zu beantragen, reichen Sie bitte den dazugehörigen Antrag in der Ausländerbehörde ein. Wenn Sie bereits eine Erlaubnis besitzen und eine Verlängerung beantragen möchten, reichen Sie bitte die letzten drei Gehaltsnachweise ein.

Inhaber einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung können in der Regel ebenfalls einen solchen Antrag stellen.

Bearbeitungsdauer

Ab Antragstellung muss mit einer Bearbeitungsdauer von circa zwei Wochen gerechnet werden, da die Bundesagentur für Arbeit beteiligt wird.

Bemerkungen

Informationen für Arbeitgeber: Unionsbürger benötigen keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung. Ausländer mit einer anderen Staatsangehörigkeit benötigen von der Ausländerbehörde eine Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung. Dieser Personenkreis darf nur noch dann beschäftigt werden, wenn der von der Ausländerbehörde ausgestellte Aufenthaltstitel dies ausdrücklich erlaubt.

Hinweise: Für die befristete Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung ist rechtzeitig vor Ablauf ein Antrag auf Verlängerung bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Vor der Aufnahme einer neuen Beschäftigung sollte im Einzelfall mit der Ausländerbehörde geklärt werden, welche Unterlagen bei der Beantragung erforderlich sind. In vielen Fällen ist es gesetzlich vorgeschrieben, eine sogenannte "Arbeitsmarktprüfung" durchführen zu lassen. Das kann dazu führen, dass mit einer Bearbeitungszeit von ca. zwei Wochen zu rechnen ist.

Bitte beachten Sie, dass Beschäftigungen, die ohne eine erforderliche Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde ausgeübt werden, mit einem Bußgeldverfahren geahndet werden können.


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