Personen die eine Wasserversorgungsanlage betreiben, haben diverse Pflichten, die sich aus der Trinkwasserverordnung ergeben. Auch den Wasserversorgern und Sanitärunternehmen obliegen spezielle Aufgaben. Wir schaffen Ihnen einen Überblick. Außerdem geben wir Ihnen über die obenstehenden Schaltflächen die Möglichkeit, einzelne Anzeigen online einzureichen.
Anzeigen im Rahmen der Trinkwasserverordnung
Allgemeine Informationen
Anzeigen von Hausbrunnen nach § 11 der Trinkwasserverordnung
Für Inhaber eines Hausbrunnens zur Trinkwasserversorgung besteht die Pflicht, diesen anzuzeigen. Um die Trinkwasserqualität sicherzustellen muss das Wasser aus Hausbrunnen zur Trinkwasserversorgung in regelmäßigen Abständen auf Verunreinigungen untersucht werden.
Bitte zeigen Sie daher einen Hausbrunnen vier Wochen vor erstmaliger Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums bei Ihrem örtlichen Gesundheitsamt an. Benötigt werden von Ihnen hierfür Lage- und Baupläne der Örtlichkeit und des Brunnens. Auch bisher nicht dem Gesundheitsamt angezeigte Hausbrunnen müssen nachgemeldet werden.
Auf Grundlage Ihrer Anzeige wird sich das Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden. Ihre Anzeige können Sie über die oben stehende Schaltfläche online stellen oder formlos beim Gesundheitsamt einreichen.
Sofern eine neue Brunnenbohrung zur Grundwasserentnahme geplant ist, müssen Sie zusätzlich vorab eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der unteren Wasserbehörde im Umweltamt des Landkreises Osterholz beantragen. Einen Link zu den Kontaktdaten finden Sie anliegend auf dieser Seite.
Anzeigen von Bleileitungen nach § 17 Abs. 6 Trinkwasserverordnung
Wasserversorgungs- und Installationsunternehmen sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn in einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind. Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Feststellung im Rahmen
der Erfüllung eines Auftrags zu der Stilllegung oder Entfernung der Trinkwasserleitung festgestellt wird. Als Unternehmen können die Meldung online über die oben stehende Schaltfläche vornehmen oder formlos beim Gesundheitsamt einreichen.
Welche Gebühren fallen an?
Sofern Abnahmen vor Ort notwendig sind, fallen Gebühren abhängig vom Umfang an. Außerdem sind Gebühren für eventuelle Laboruntersuchungen zu begleichen.
Ansprechpartner/in
| Sachgebiet Wasserhygiene und Wasserlabor | |
| Heimstraße 1-3 27711 Osterholz-Scharmbeck Telefon: 04791 930-2995 Telefax: 04791 930-2999 Homepage: https://www.landkreis-osterholz.de | Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr |